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AGB

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.

(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere, etwa anderslautende Bedingungen des Verkäufers verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Abschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Natursteine unterliegen bereits in Vorkommen und bei der Gewinnung Schwankungen in Färbung, Maserung, Struktur und Qualität. Abweichungen, die in der Natur des Steines liegen, gelten daher als vertragsgerecht.

(2) Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware. Nebenabreden oder Zusicherungen sollen schriftlich festgehalten werden.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten "ab Werk", ausschließlich Verpackung und inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. .

(2) Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.

(3) Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.

(4) Montagekosten werden separat berechnet.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.

(6) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden.

(7) Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt "ab Werk". Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer ist.

(2) Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.

§ 5 Lieferzeiten

(1) Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vom Verkäufer zugesagt worden.

(2) Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, vom Verkäufer nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert.

(4) Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch der Verkäufer ganz oder teilweise von dem Vertrag zurück-treten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Vertragspartner darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Kunden bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.

(2) Der Vertragspartner tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle - auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der Verarbeitung der Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Für den Fall, dass der Vertragspartner die von uns gelieferte Ware verkauft oder mit einer fremden Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, tritt er schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Waren an uns ab. Wir nehmen auch diese Abtretung an.

(3) Auf unser Verlangen hat uns der Vertragspartner diese Forderung einzeln nachzuweisen und nach Erwerb an die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu bezahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist.

(4) Der Vertragspartner hat uns vor jeder Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von Pfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

(5) Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 7 Mängelansprüche

(1) Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Der Verkäufer ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist.

(3) Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(4) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller seiner in Nummer 1. geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(6) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch den Verkäufer nicht.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet der Verkäufer im Falle einer leicht fahr-lässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz des Verkäufers vereinbart.

(3) Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

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